AGB

Art. 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) angebotenen
Umzugs-, Reinigungs-, Räumungs-, Entsorgungs-, Transport-, Montage- und Zusatzdienstleistungen.

1.2 Eine Offerte von Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) ist für den Kunden unverbindlich, solange sie nicht angenommen wurde.
Mit der schriftlichen Annahme oder Bestätigung der Offerte kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Kunden
und Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) zustande.

1.3 Der Inhalt des Vertrages richtet sich nach der bestätigten Offerte, diesen AGB sowie allfälligen schriftlichen
Zusatzvereinbarungen. Änderungen nach Vertragsabschluss bedürfen des gegenseitigen Einverständnisses und sind
schriftlich zu bestätigen.

1.4 Ungeachtet allfälliger Übersetzungen ist die deutsche Fassung dieser AGB verbindlich.

Art. 2 Datumsänderungen, Stornierungen und Hausbesuche

2.1 Datumsänderungen können nur im Einverständnis beider Parteien vorgenommen werden und müssen schriftlich
bestätigt werden.

2.2 Bei Verschiebungen innerhalb von 7 Tagen bis 48 Stunden vor Beginn der Dienstleistung werden zusätzlich CHF
150.00 verrechnet.

2.3 Bei Verschiebungen innerhalb von weniger als 48 Stunden vor Beginn der Dienstleistung werden zusätzlich 60 %
des gebuchten Gesamtbetrages verrechnet.

2.4 Datumsänderungen ausserhalb der vorstehenden Fristen können kostenlos vorgenommen werden, sofern der
gewünschte Ersatztermin verfügbar ist.

2.5 Der Kunde kann die vereinbarte Dienstleistung bis 20 Arbeitstage vor der Ausführung kostenlos schriftlich
stornieren. Danach gelten folgende Entschädigungen:
• Stornierung weniger als 20 Arbeitstage bis 48 Stunden vor Beginn: 60 % des vereinbarten Gesamtbetrages.
• Stornierung weniger als 48 Stunden vor Beginn: 85 % des vereinbarten Gesamtbetrages.

2.6 Verlangt der Kunde einen Hausbesuch und ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort nicht anwesend,
kann Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) für den entstandenen Aufwand eine Entschädigung von maximal CHF 200.00 in
Rechnung stellen.

2.7 Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) kann im Einzelfall auf Gebühren oder Entschädigungen verzichten.

Art. 3 Mängelrüge und Abnahme

3.1 Der Kunde hat das Umzugsgut beziehungsweise den Zustand des gereinigten Objekts unmittelbar nach
Erbringung der Dienstleistung zu prüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich festzuhalten.

3.2 Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen, beginnend am Tag nach der
Dienstleistungserbringung und inklusive Samstag, schriftlich und mit aussagekräftigen Fotos an Mani Umzüge zu melden.

3.3 Soweit eine Dienstleistung bei der Abnahme ausdrücklich als mängelfrei bestätigt wurde, gilt sie hinsichtlich der
erkennbaren Mängel als abgenommen.

3.4 Mängelrechte können entfallen, wenn vor der Meldung oder Abklärung durch Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) Dritte
Arbeiten am betroffenen Objekt oder Gegenstand ausführen und dadurch die Ursache oder der ursprüngliche Zustand
nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.

Art. 4 Pflichten des Kunden und Mehraufwand

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, vollständige und korrekte Angaben zum Umzugsgut, zu den Räumlichkeiten, Zugängen,
Stockwerken, Liften, Distanzen, Parkmöglichkeiten und zu allen weiteren für die Dienstleistung wesentlichen
Umständen zu machen.

4.2 Die Anzahl Umzugskisten ist grundsätzlich eine Schätzung. Abweichungen sind spätestens drei Tage vor dem
Servicetag mitzuteilen. Nicht gemeldete erhebliche Abweichungen können als Mehraufwand verrechnet werden.

4.3 Kisten dürfen grundsätzlich die Grösse von 60 cm x 40 cm x 32 cm und ein Gewicht von 25 kg pro Kiste nicht
überschreiten. Abweichungen sind spätestens drei Tage vor dem Servicetag mitzuteilen.

4.4 Unterscheiden sich die Angaben des Kunden erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen, kann Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) die Dienstleistung im ursprünglich vereinbarten Umfang ausführen oder, mit Zustimmung des Kunden,
den zusätzlichen Aufwand zu den vereinbarten beziehungsweise üblichen Ansätzen verrechnen.

4.5 Können sich die Parteien über einen notwendigen Mehraufwand nicht einigen und verweigert der Kunde die
Leistung im ursprünglich vereinbarten Umfang, gelten die Stornierungsbestimmungen gemäss Ziffer 2.

4.6 Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Park- und Zufahrtsmöglichkeiten sicherzustellen beziehungsweise
erforderliche Bewilligungen oder Abklärungen rechtzeitig vorzunehmen.

4.7 Bei einer vom Kunden verursachten Verspätung kann Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) CHF 50.00 pro Stunde und
eingesetztem Mitarbeiter verrechnen, sofern der vereinbarte Dienstleistungsbeginn schriftlich festgehalten wurde.

4.8 Ist der Kunde mehr als zwei Stunden verspätet und während dieser Zeit nicht erreichbar beziehungsweise erfolgt
keine direkte Kommunikation, kann Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) den Auftrag als kurzfristig storniert behandeln, den
Einsatzort verlassen und 85 % der vereinbarten Leistung in Rechnung stellen.

4.9 Entstehen unvorhersehbare, von keiner Partei beeinflussbare Mehraufwände, beispielsweise durch eine
technische Störung eines Hausliftes, eine unmittelbar relevante Strassensperrung oder aussergewöhnliche
Witterungsverhältnisse, kann der zusätzliche Aufwand nach Absprache mit dem Kunden verrechnet werden.

Art. 5 Zahlung und Zahlungsverzug

5.1 Die Zahlungsart richtet sich nach der Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung. Soweit Barzahlung vereinbart
wurde, ist der vereinbarte Betrag am jeweiligen Dienstleistungstag gegen Quittung zu bezahlen.

5.2 Bei kombinierten Buchungen, beispielsweise Umzug und Reinigung an unterschiedlichen Tagen, gelten die
Leistungen als separate Dienstleistungen. Bei vereinbarter Barzahlung ist jede Dienstleistung am jeweiligen
Ausführungstag zu bezahlen.

5.3 Wird eine fällige erste Dienstleistung trotz vereinbarter Barzahlung nicht bezahlt und besteht keine andere
schriftliche Vereinbarung, kann Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) eine nachfolgende Dienstleistung stornieren. Für eine
solche kurzfristige Stornierung können 85 % des Preises der betroffenen Dienstleistung in Rechnung gestellt werden.

5.4 Bei Zahlung auf Rechnung gilt die auf der Rechnung angegebene Zahlungsfrist.

5.5 Nach mindestens zwei schriftlichen Mahnungen kann eine offene Forderung an ein Inkassounternehmen
übergeben oder auf dem gesetzlichen Weg geltend gemacht werden. Zulässige Mahn-, Inkasso- und
Betreibungskosten können dem Kunden zusätzlich belastet werden.

Art. 6 Umzugs- und Endreinigungen

6.1 Soweit eine Abnahmegarantie vereinbart wurde, muss die Wohnungsabgabe innerhalb von drei Arbeitstagen nach
der Umzugs- beziehungsweise Endreinigung stattfinden. Der Abgabetermin ist Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) spätestens
eine Woche vor der Reinigung mitzuteilen.

6.2 Eine Abnahmegarantie besteht nur, wenn sie in der Offerte oder Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart
wurde.

6.3 Bei vereinbarter Abnahmegarantie behebt Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) berechtigte, bei der Wohnungsabgabe
festgestellte Reinigungsmängel im vereinbarten Umfang.

Art. 7 Stundenpreise

7.1 Wird eine Dienstleistung auf Stundenbasis offeriert, wird grundsätzlich die tatsächlich geleistete Zeit gemäss
vereinbartem Stundenansatz verrechnet. Ohne ausdrücklich vereinbartes Kostendach besteht kein oberes Preislimit.

7.2 Bei Dienstleistungen auf Stundenbasis kann unabhängig von einer kürzeren tatsächlichen Dauer eine
Mindestdauer von vier Stunden verrechnet werden, sofern dies in der Offerte vorgesehen beziehungsweise vereinbart
ist.

7.3 Wird schriftlich ein Kostendach vereinbart, wird höchstens dieses in Rechnung gestellt, soweit der vereinbarte
Leistungsumfang unverändert bleibt.

7.4 Leistungen auf Stundenbasis werden in Intervallen von 60 Minuten abgerechnet. Jede angebrochene Stunde kann
auf eine volle Stunde aufgerundet werden, sofern dies in der Offerte so vereinbart ist.

Art. 8 Zusatzdienstleistungen

8.1 Dübellöcher: Das Auffüllen von Dübellöchern wird nicht durch eine professionelle Malerunternehmung ausgeführt.
Die Löcher dürfen grundsätzlich nicht grösser als 1 cm im Durchmesser sein. Dübellöcher in nackten Betonwänden,
Holzwänden, Plättchen oder ungeeigneten Gipskonstruktionen werden nicht aufgefüllt. Für unvermeidbare Farb- oder
Oberflächenabweichungen sowie Schäden, die trotz fachgerechter Ausführung aufgrund nicht erkennbarer Leitungen
oder des vorhandenen Untergrunds entstehen, haftet Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) nur im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen.

8.2 Lampen: Werden Lampen demontiert oder montiert, erfolgt dies nicht als konzessionierte Elektroinstallation.
Arbeiten an fest installierten elektrischen Anlagen und Anschlüssen, die eine Elektrofachperson erfordern, sind nicht
Bestandteil der Leistung.

8.3 Mietkisten: Soweit Mietkisten vereinbart sind, umfasst die Leistung die vereinbarte Lieferung und Abholung. Nicht
benötigte, aber bestellte Mietkisten werden nicht automatisch rückvergütet. Durch den Kunden verursachte
Beschädigungen, welche eine weitere Verwendung unmöglich machen, können zum Ersatzwert verrechnet werden.

8.4 Möbelmontage: Der vereinbarte Auf- und Abbau umfasst keine neuen, noch originalverpackten Möbel, sofern dies
nicht ausdrücklich offeriert wurde. Wandmontagen, Elektroinstallationen und Anschlüsse aller Art sind nur Bestandteil
des Auftrags, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

8.5 Möbellift: Kann ein gebuchter Möbellift aus tatsächlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen am Einsatztag nicht
aufgestellt werden und muss das Inventar stattdessen über das Treppenhaus transportiert werden, kann der dadurch
entstehende Mehraufwand verrechnet werden. Ein bereits berechneter Möbelliftpreis wird dabei angerechnet.

8.6 Wurde bei der Offertstellung die Verwendung eines Möbellifts vorausgesetzt und verzichtet der Kunde bei der
Buchung darauf, kann der dadurch entstehende zusätzliche Arbeitsaufwand zu einer Preisanpassung führen.

Art. 9 Haftung und besonders empfindliche Gegenstände

9.1 Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die sie oder ihre
Mitarbeitenden schuldhaft verursachen.

9.2 Eine Haftung kann ausgeschlossen oder reduziert sein, wenn ein Schaden insbesondere durch ein Verschulden
des Kunden, eine ausdrückliche Weisung des Kunden, einen bereits bestehenden Mangel des Umzugsgutes oder
durch Umstände verursacht wurde, auf welche Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) keinen Einfluss hatte.

9.3 Besonders empfindliche oder zerbrechliche Gegenstände, insbesondere Marmor, Glas- und Porzellanplatten,
Kunstgegenstände, Leuchter, Lampenschirme, elektronische Geräte, Computer sowie andere Gegenstände mit
erhöhter Bruch- oder Beschädigungsgefahr, sind Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich
mitzuteilen.

9.4 Soweit der Kunde selbst verpackt, hat er besonders empfindliche Gegenstände transportsicher zu verpacken und
deutlich zu kennzeichnen. Unterlässt der Kunde dies, kann eine Haftung der Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) für Schäden, die
gerade auf die ungenügende Verpackung oder fehlende Kennzeichnung zurückzuführen sind, ausgeschlossen oder
reduziert sein.

9.5 Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, wichtige Dokumente und Datenträger sind vom Kunden grundsätzlich selbst
zu sichern und zu transportieren, sofern deren Transport nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Art. 10 Datenschutz

10.1 Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) bearbeitet Personendaten, soweit dies für Offerten, Auftragsabwicklung,
Kommunikation, Rechnungsstellung, gesetzliche Pflichten und die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen
erforderlich ist.

10.2 Personendaten werden gemäss dem anwendbaren schweizerischen Datenschutzrecht behandelt.

10.3 Der Kunde kann sich bei Fragen zur Bearbeitung seiner Personendaten direkt an Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed)
wenden.

Art. 11 Allgemeine Bestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Auftrags sowie Nebenabreden sind schriftlich festzuhalten.

11.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die
übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit zulässig, eine
Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

11.3 Es gilt schweizerisches Recht.

11.4 Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich
zulässig ist, ist der Sitz von Mani Umzüge (Mani Antar Ali Mohammed) Gerichtsstand.

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